Urlaubsanspruch auch für Studentische Beschäftigte? Ja!

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Auch wir Hilfskräfte und Tutor*innen haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der gesetzliche Mindestanspruch liegt bei 24 Werktagen, also 4 Wochen im Jahr. Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und darf nur aus „dringenden betrieblichen Belangen“ abgelehnt werden. Einmal genehmigt, darf ein Urlaubsantrag nicht zurückgenommen werden. Du bist im Urlaub krankgeworden? Bei Vorlage eines ärztlichen Attests kannst du die betroffenen Urlaubstage nachholen!

Viele Verträge enden mit der Vorlesungszeit, sodass keine Zeit ist, Urlaub zu nehmen, im schlimmsten Fall wird sogar verlangt, über das Vertragsende hinaus zu arbeiten, z.B. weil noch Prüfungen korrigiert werden müssen. Das ist nicht zulässig! Erholungsurlaub steht dir gesetzlich zu! Wird er dir verweigert, sprich mit Kolleg*innen und wendet euch gemeinsam an die Fachbereichs-/Fakultätsleitungen, wenn ihr nicht weiterkommt an die Gewerkschaften GEW & ver.di. Denn die Personalräte dürfen Studentische Beschäftigte in Schleswig-Holstein leider nicht vertreten.

Mehr Urlaub wäre schön? Ja – und auch möglich! In Berlin haben Studentische Beschäftigte z.B. Anspruch auf 30 Arbeitstage, also 6 Wochen Urlaub. Denn dort gilt ein Tarifvertrag für Studentische Beschäftigte (TVStud), für den die Kolleg*innen 2018 über 40 Tage gestreikt und u.a. mehr Urlaub erkämpft haben! Leider werden wir  in allen anderen Bundesländern bislang von einem Tarifvertrag ausgeschlossen.

Um das zu ändern und auch außerhalb Berlins einen Tarifvertrag zu haben, über den wir selbst unsere Beschäftigungsbedingungen mitbestimmen können,  vernetzen wir uns sowohl an den Hochschulen, in den Ländern als auch bundesweit und machen gemeinsam Druck, dass gesetzliche Mindeststandards eingehalten werden und sich unsere Arbeitsbedingungen verbessern. Schließ auch Du dich uns an und komm nach der Sommerpause zu unseren Treffen – Wir freuen uns auf Dich!

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